Das ist gut zu wissen

Der Stromverbrauch verteilt sich auf alle Verbraucher im Haushalt. Doch um Energie und damit bares Geld zu sparen, ist es wichtig zu wissen, welche Geräte wieviel Strom verbrauchen. Allgemein lässt sich der Verbrauch auf folgende Verbraucher prozentual verteilen:

PC / TV und Musik: 25,6%
Kühlen, gefrieren: 16,7%
Warmwasser: 14,8%
Waschen/Trocknen: 12,4%
Kochen: 9,8%
Licht: 8,1%
Sonstiges: 12,5 %

Es fällt auf, das nicht unbedingt die Beleuchtung den meisten Strom verbraucht, sondern unsere „Luxusgüter“ wie Computer und Fernseher, gefolgt von Geräten die Wärme und Kälte erzeugen.

Der Wäschetrockner ist meist überflüssig und kostet daher nur unnötig. – Hier lassen sich so einige Euro einsparen.

Auch Stand-by sollte man sich ganz schnell abgewöhnen. Das Ladekabel für Handy, Tablet und Co. nur einstecken, wenn es auch tatsächlich gebraucht wird, denn hier fließt immer ein Strom, auch wenn nichts, ausser den Kassen der Versorger, gefüllt/geladen wird.



Informationen zur THG-Quote

Die Treibhausgas-Minderungsquote, abgekürzt mit THG-Quote, soll dazu beitragen, die Emission klimaschädlicher Treibhausgase zu reduzieren und die Energiewende im Verkehrssektor voranzutreiben.

Die THG-Quote ersetzte die bis Ende 2014 gültige Biokraftstoffquote.

Jeder der fossile Energieträger nutzt, bezahlt eine Abgabe in Form der CO2-Umlage. Diese Umlage finden wir als Preisbestandteil in den Endprodukten (z.B. Benzin/Öl/Gas) wieder.

Der Preis wird tägliche neu über den Zertifikathandel festgelegt. Großkonzerne erhalten eine Vorgabe, in welcher Höhe sie Treibhausgase aufstoßen dürfen. Um hohe Strafzahlungen zu vermeiden, erwerben sie beim Überschreiten ihrer Treibhausgas-Kontingente zusätzliche THG-Quoten.

Mit der Anschaffung oder dem Leasing eines E-Autos haben Sie aktiv in eine treibhausgasmindernde Technologie investiert. Da ein vollelektrisches Fahrzeug (kein Hybrid), während des Betriebs kein CO2 emittiert, können seit 01.01.2022 nun auch Privatpersonen, ihre THG-Quote verkaufen.

Dabei ist es zwingend erforderlich, dass dies über eine dritte Institution, einen THG-Dienstleister, erfolgt, da der Handel nur gebündelt erfolgen darf und nicht einzeln.

Um die THG-Quote erstattet zu bekommen muss lediglich ein Antrag ausgefüllt und eine Kopie des Fahrzeugschein beigelegt werden.

Die THG-Quote kann jeder, der im KFZ-Schein steht, pro Fahrzeug und Kalenderjahr einmal beantragen. Sie wird auch nur einmalig für das gesamte Kalenderjahr ausgezahlt.
–> Sollten Sie Ihr Kfz demnach verkaufen, kann der neue Halter die THQ-Quote erst für das Folgejahr neu beantragen. 

Sichern Sie jetzt ihre jährliche Förderung von ca. 270,- Euro!
Den Antrag finden Sie hier.

Die Antragsbearbeitung dauert i.d.R. ca. 10 bis 12 Wochen.

Bei weiteren Fragen bin ich Ihnen gerne behilflich!

1) Sie kontaktieren uns und wir vereinbaren einen kostenlosen und unverbindlichen Beratungstermin.*

2) Wir besprechen ausführlich die einzelnen Tarife ausgewählter seriöser Energieversorger. Die Auswahl der Tarife geschieht gemäß Ihrer Vorgaben z.B.:
a) Öko-Energie – Strom und/oder Gas aus erneuerbaren Energien?
b) Laufzeit/en,
c) Preis
d) Garantien
e) Rechnungsversandt per Post, oder E-Mail ?

3) Sie alleine treffen die Entscheidung für den, für Sie bestgeeignetsten Tarif.

4) Wir füllen gemeinsam den entsprechenden Antrag aus.

5) Wenige Tage später erhalten Sie i.d.R. ein Bestätigungsschreiben vom neuen Versorger.

6) Ihr neuer Versorger kündigt Ihren alten Energieliefervertrag beim bisherigen Lieferanten und meldet Sie beim Netzbetreiber mit neuem Liefervertrag an.

7) Ihr bisheriger Lieferant bestätigt Ihnen, mit Nennung des Ablaufdatums, den Erhalt der Kündigung. Gleichzeitig ist damit zu rechnen, dass Sie ein Angebot, zur Kundenrückgewinnung von Ihrem bisherigen Versorger erhalten. – Das ist legitim und selbstverständlich in Ordnung. Das Angebot sollte natürlich schriftlich erfolgen. Anrufen darf Sie, auch Ihr bisheriger Energieversorger ausschließlich dann, wenn Sie dem vorher ausdrücklich (schriftlich) zugestimmt haben! – Ansonsten handelt es sich hierbei um einen verbotenen Werbeanruf, da er Ihnen einen neuen Vertrag „verkaufen“ möchte.

8) Der Netzbetreiber fragt beim bisherigen Lieferanten an, ob und zu wann der bestehende Vertrag beendet wird, da ein anderer Lieferant diesen Strom-/Gaszähler nutzen möchte.

9) Ihr bisheriger Versorger bestätigt Ihnen, dem neuen Anbieter, und dem Netzbetreiber die Kündigung und Beendigung des bisherigen Liefervertrages zum nächstmöglichen Datum
a) Der Netzbetreiber bestätigt dem neuen Lieferanten das Wechseldatum, und teilt meistens auch den zu erwartenden Jahresverbrauch mit, basierend auf Ihren Vergangenheitswerten. Das Wechseldatum kann innerhalb der nächsten paar Tage sein, was z.B. beim Basis- bzw. Grundversorgungstarif der Fall ist, oder – entsprechend der restlichen Vertragslaufzeit, auch länger.

Der Netzbetreiber hat als Eigentümer des Strom- Gaszählers die „Hoheit“ und eine Kontrollfunktion. Er muss sicherstellen, dass zwingend ein Energieliefertrag zwischen Ihnen und einem (x-beliebigen) Energielieferanten besteht. Ist das nicht der Fall, so muss er (lt. Gesetz) den für Ihr Gebiet zuständigen Grundversorger informieren, der dann die Energieversorgung sicherstellt. – Er darf keinen Strom- / Gaszähler abklemmen! – Jeder Strom- und Gaszähler muss ununterbrochen mit dem Versorgungsnetz verbunden sein.

10) Da alle beteiligen Parteien Ihrem Antrag positiv zugestimmt haben, erhalten Sie vom:
a) neuen Lieferanten die Vertragsbestätigung mit Nennung des Datums für den Lieferbeginn, und
die Höhe des Abschlagsplanes.
b) Netzbetreiber die bekannte Zählerkarte, mit der Bitte den Zählerstand zum Wechseldatum
abzulesen.

Es kommt vereinzelt vor, dass Sie mehrere Karten zur Ablesung erhalten, (alter/ neuer Lieferant/Netzbetreiber) und der Zählerstand abgefragt wird. Kommen Sie diesen Wünschen ruhig nach. Entscheidend ist jedoch immer der Zählerstand, den der Netzbetreiber kennt. – Er entscheidet, da der Zähler sein Eigentum ist, ist er für die Richtigkeit der Ablesung, Schätzung bzw. Hochrechnung, und damit indirekt auch für den in Ihrer Strom-/ Gasrechnung genannten Verbrauch verantwortlich.

11) Mit der Ablesung ist der Wechsel des Energielieferanten vollzogen!
Herzlichen Glückwunsch! – Denn ab jetzt zahlen Sie weniger für das Selbe.
a) Es kommt kein Techniker vorbei.
b) Es werden keine neuen Leitungen verlegt.
c) Strom/Gas wird nicht abgestellt, und später neu angestellt.
d) Es wird nichts um geklemmt.
e) NUR der Zähler wird abgelesen! – Garantiert! – Denn diese Garantie ist eine gesetzliche Bestimmung!

12) Innerhalb von max. 6 Wochen nach dem Wechsel erhalten Sie von Ihrem alten Versorger ein letztes Mal eine Rechnung; Die Schlussrechnung. Hier wird die verbrauchte Energie (Strom, Gas) im Abrechnungszeitraum: Letzte Jahresverbrauchsabrechnung bis zum Umstellungsdatum abgerechnet.

Die nächste Jahresabrechnung kommt vom neuen Versorger. Das Rechnungsdatum bewegt sich i.d.R. im selben Zeitraum befinden wie bisher, da die Ablesung für die Jahresrechnung vom Netzbetreiber festgelegt und durchgeführt wird.

Von daher erhalten Sie die erste Jahresrechnung nicht unbedingt erst nach 365 Tagen. Es können auch erst wenige Wochen oder Monate vergangen sein. Die nachfolgende Jahresrechnung wird dann wieder ein ganzes Jahr beinhalten.

* Die Kosten übernimmt die Energiewirtschaft, weshalb wir unsere Leistung für Privatkunden und KMU kostenfrei anbieten können.

Ab einem Rückstand von mindestens 100 Eur.

Eine Sperre wegen unbezahlter berechtigter Forderungen werden vom EVU an den Netzbetreiber übermittelt, und von diesem (ohne Prüfung) umgesetzt. Erst wenn der Lieferant meldet, das alle Forderungen beglichen sind, kann der Netzbetreiber den gesperrten Zähler wieder freischalten. Die Gebühr die hierbei anfällt liegt meist im Bereich von rd. 150 Eur und wird vorher bekannt gegeben.

Die Versorgung der Verbraucher mit Energie ist jederzeit gesichert. Dazu dient die Ersatzversorgung. Auch dann, wenn ein Liefervertrag mit einem Energieversorger endet und ein neuer Energieversorger die Versorgung (noch) nicht aufnimmt, wird die Energieversorgung zu keinem Zeitpunkt unterbrochen. Scheitert ein Lieferantenwechsel oder muss ein Versorgungsunternehmen Insolvenz anmelden, springt kraft Gesetzes der örtliche Grundversorger für maximal drei Monate ein. Es gelten hierbei die allgemeinen Preise und Bedingungen der Grundversorgung. Die Ersatzversorgung kann während dieser drei Monate jederzeit gekündigt und ein neuer Liefervertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen eigener Wahl abgeschlossen werden. Schließen Verbraucher keinen neuen Liefervertrag ab und verbrauchen aber weiterhin Energie, kommt ein Grundversorgungsvertrag mit dem örtlichen Grundversorger zustande.

In Deutschland wird die Versorgung für alle Haushaltskunden durch die Grundversorgung und die Ersatzversorgung gewährleistet. Obwohl Verbraucher ihren Energielieferanten frei wählen können, beziehen sehr viele Haushalte noch immer Strom oder Gas von dem örtlichen Grundversorger. Grundversorger ist im jeweiligen Netzgebiet das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden beliefert. Der Grundversorger muss grundsätzlich jeden Haushaltskunden mit Strom oder Gas beliefern (Kontrahierungszwang), und dies zu öffentlich bekannt gegebenen und im Internet veröffentlichten Preisen. So ist sichergestellt, dass alle Haushalte, für die der jeweilige Grundversorger zuständig ist, Energie zu den gleichen Bedingungen und Preisen erhalten können. Dazu schließen Grundversorger und Verbraucher in der Regel einen Vertrag ab, in dem die Einzelheiten der Belieferung festgehalten sind. Rechtsgrundlage der Grundversorgung ist die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV).

Ein Grundversorgungsvertrag kommt aber auch allein dadurch zustande („schlüssiges Handeln”), dass Haushaltskunden, z. B. nach dem Einzug in eine neue Wohnung, Strom oder Gas verbrauchen und sich nicht aktiv um einen anderen Lieferanten bemühen. Nur innerhalb der ersten sechs Wochen nach einem Neueinzug kann ein Wunschlieferant die Belieferung rückwirkend zum Einzugsdatum beim Netzbetreiber anmelden. Gelingt dies nicht, kommt für den Zeitraum zwischen Neueinzug und Beginn des Liefervertrages beim Wunschversorger ein Vertrag mit dem Grundversorger zustande. Die gelieferte Energie ist dann dem Grundversorger zu bezahlen. Auch wenn ein Vertrag mit einem anderen Versorger nicht zustande kommt (z. B. weil der Verbraucher innerhalb der Widerrufsfrist von seinem Recht auf Widerruf Gebrauch gemacht hat und nicht rechtzeitig ein neuer Versorgungsvertrag abschließt), nimmt der Grundversorger die Belieferung des Kunden vor („Ersatzversorgung“); auch hier gelten die Grundversorgungstarife.

Haushaltskunden verfügen über einen sogenannten SLP-Zähler. SLP steht für Standart-Last-Profil.

Ab einem Verbrauch von ca. 100.000 kWH / Jahr werden i. d. R. RLM-Zähler verbaut. RLM bedeutet Registrierte-Leistungs-Messung.

Hierbei werden alle 15 Minuten Werte, wie Verbrauch, Leistung und Blindarbeit erfasst. Im Gegensatz zum SLP-Kunden wird hier zusätzlich die Leistung in kW gemessen. Diese Daten erhält der Stromanbieter monatlich vom Netzbetreiber. Ein RLM-Kunde wird jeden Monat abgerechnet, wobei ein SLP-Kunde lediglich einmal jährlich eine Abrechnung erhält.

Ein Blockheizkraftwerk erzeugt in einem hoch effektiven Prozess Strom und Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung). BHKWs können mit fossilen Brennstoffen wie Öl oder Gas betrieben werden oder mit erneuerbaren Brennstoffen wie Biogas. Die Wärme, die bei der Stromproduktion entsteht wird z.B. in Form von Fernwärme zur Gebäudeheizung genutzt. Durch diese doppelte Energieausnutzung (Strom und Wärme) erhöht sich der Gesamtwirkungsgrad auf ca. 85 Prozent. Aufgrund dieser hocheffizienten Nutzung der Energie werden Blockheizkraftwerke als sehr fortschrittlich eingestuft

Der Energieausweis ist ein mindestens vierseitiges Dokument, in dem die energetische Qualität eines Gebäudes beschrieben und bewertet wird. Wer einen Energieausweis ausstellen darf und wer ihn vorweisen muss, ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt.

In diesem Ausweis, der oft auch Energiepass genannt wird, ist aufgeführt, wie viel Energie das Gebäude benötigt. Dabei geht es nicht nur um den reinen Verbrauch für Heizungsanlage und die Warmwasseraufbereitung. Vielmehr wird auch die Qualität der Gebäudehülle berücksichtigt. Welche Fenster sind vorhanden? Wie ist das Dach gedämmt? Welche Außendämmung wurde verwendet? Dies sind einige der Fragen, die im Energieausweis beantwortet werden.

Die Abnahmestelle ist der Punkt, an dem das Netz des lokalen Netzbetreibers (muss nicht notwendigerweise Ihr Stromanbieter sein) endet und der Strom an den Stromkunden übergeben wird. Die Stromabnahme ist, je nach technischer Voraussetzung des Kunden, auf verschiedenen Spannungsebenen möglich. – Einfach gesagt, es handelt sich um Ihren Strom- oder Gaszähler.

Die elektrische Speicherheizung, auch Nachtspeicherheizung genannt, ist eine elektrisch betriebene Heizung, bei der ein Wärmespeicher durch elektrischen Strom aufgeheizt wird. Die Aufheizung des Wärmespeichers findet in den sogenannten Schwachlastzeiten statt, in denen der Strom im Vergleich zum Normaltarif günstiger angeboten wird. Man spricht hier vom Niedertarif (NT).

Dieser Tarif wird umgangssprachlich auch als Nachtstrom bezeichnet. Im Vergleich zu anderen Heizungsformen sind Nachtspeicherheizungen relativ ineffizient. Der Wirkungsgrad bei der Energiegewinnung, bei der Umspannung und beim Transport beträgt nur circa 34 Prozent.

Das bedeutet, dass 66 Prozent der Energie ungenutzt verloren gehen.

Infraotheizungen im langwellingen IR-Bereich (9-10 µm) nutzen die elektrische Energie zu 50% um IR-Strahlung zu erzeugen. Die dabei entstehende Wärme (50%) wird als Konvektionswärme abgegben.  Sie sind somit rd. 50 % effizenter als Wärmespeicherheizungen.

§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife

1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.

2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher

1. Ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,

2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,

3. die für die Belieferung maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,

4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,

5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,

6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen verhält,

7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie

8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren Verbrauchswerte über ein Messsystem im Sinne von § 21 d Absatz 1 ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.

(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.

(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.

(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.

(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Lieferanten treffen.

Da die THG-Quote steuerlich als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung angesehen wird, fällt sie unter die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EstG und es wird empfohlen sie dementsprechend in der Lohnsteuererklärung mit anzugeben.